Satzung

 Stand: 04. November 2023, 59757 Arnsberg

 

§ 1 Name und Sitz

 

1. Die Schützenbruderschaft ist ein Zusammenschluss Gleichgesinnter auf der Grundlage des christlichen Bekenntnisses und der dörflichen Tradition des Ortsteiles Müschede.

 

2. Die Schützenbruderschaft trägt den Namen “Schützenbruderschaft St. Hubertus e.V., seit 1450“.

 

3. Der Sitz des Vereins ist Arnsberg, Ortsteil Müschede.

 

4. Die Schützenbruderschaft ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

 

 § 2 Sinn und Zweck der Schützenbruderschaft

 

1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und / oder kirchliche Zwecke im Sinne der in den Steuergesetzen definierten Gemeinnützigkeit.

 

2. Die Schützenbruderschaft verfolgt insbesondere auch folgende Zwecke und unterstützt folgende Maßnahmen:

 

a) Unterhaltung eines Jugendraumes. Die Schützenbruderschaft wird versuchen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Jugendlichen zu aktiven, interessierten und heimatverbundenen Mitgliedern der dörflichen Gemeinschaft zu bilden und zu fördern.

 

b) Aufrechterhaltung des heimatlichen Brauchtums

 

Hierzu gehören auch die Pflege des aktiven Brauchtums sowie die Wiederentdeckung in Vergessenheit geratenen Brauchtums.

 

c) Unterstützung kirchlicher und gemeindeeigener Einrichtungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen und die mit den Grundsätzen christlicher Schützenbruderschaften in Einklang stehen.

 

d) Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft auf traditioneller Basis bei einem alljährlich zu begehenden Fest für alle Bürgerinnen und Bürger zur Festigung der örtlichen Gemeinschaft.

 

e) Erziehung zur körperlichen und charakterlichen Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

 

3. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Schützenbruderschaft erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft. Sie erhalten somit auch bei Ausscheiden oder Auflösung keinerlei Beträge - gleich welcher Art - ausbezahlt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Die Mitglieder des Vorstands können als Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft Zahlungen bis zur Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Über die Höhe der tatsächlichen Zahlung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Die Schützenbruderschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr beendet hat, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und die sich ohne Einschränkung zu den Zielen der Schützenbruderschaft bekennt. Die Mitglieder respektieren und beachten die christlichen Werte der Schützenbruderschaft.

 

3. Ehrenmitglieder werden alle ordentlichen Mitglieder, die der Schützenbruderschaft fünfzig Jahre angehören. Die für den Ortsteil Müschede zuständigen Geistlichen der christlichen Konfessionen sind für die Dauer ihrer Amtsausübung in Müschede Ehrenmitglieder. Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Generalversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

4. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten. Dem Antragsteller ist auf Wunsch ein Exemplar der Satzung auszuhändigen. Das Mitglied ist verpflichtet, den Jahresmitgliedsbeitrag und, soweit ein solcher Beitrag beschlossen ist, auch einen Aufnahmebeitrag an die Bruderschaft zu zahlen. Jahresmitgliedsbeitrag und Aufnahmebeitrag werden von der Generalversammlung beschlossen. Für neu eintretende Mitglieder ist der Aufnahmebeitrag – sofern ein solcher beschlossen ist - und der Jahresbeitrag spätestens 4 Wochen nach der Aufnahme zu zahlen, im Übrigen werden die Beiträge vom geschäftsführenden Vorstand eingezogen.

 

5. Über die endgültige Aufnahme eines Mitglieds entscheidet die Generalversammlung.

 

6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

 

7. Mitglieder, die ihren Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären, scheiden mit sofortiger Wirkung aus.

 

8. Der Ausschluss erfolgt

 

a) durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, wenn ein Mitglied die Satzung nicht oder nicht mehr anerkennt, den Beschlüssen der Generalversammlung oder den Zielen der Schützenbruderschaft zuwiderhandelt, öffentlich Anstoß erregt oder der Schützenbruderschaft Schaden zufügt. Ausgeschlossen werden kann insbesondere derjenige, der die christlichen Werte der Schützenbruderschaft betont ablehnt und dagegen handelt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen versehen dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der geschäftsführende Vorstand auf der nächsten Generalversammlung die Berufung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

 

Der Ausschluss wird mit dem Tag des Ausschließungsbeschlusses der Generalversammlung oder wenn das Mitglied die Berufungsfrist versäumt, nach Ablauf der Berufungsfrist wirksam.

 

b) durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung in Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit Zusendung des Beschlusses wirksam.

 

9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft - gleich aus welchem Grund - werden gezahlte Beträge nicht erstattet.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und ist gehalten, sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen.

 

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich der Satzung entsprechend zu verhalten, insbesondere Schaden von der Schützenbruderschaft abzuwenden.

 

3. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung und ist gehalten, Ehrenämter anzunehmen

 

4. Anschriftenänderungen und Änderungen in der Bankverbindung sind dem geschäftsführenden Vorstand sofort mitzuteilen.

 

§ 5 König

 

1. Um die Königswürde können sich nur Mitglieder bewerben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die mindestens ein Jahr Mitglied der Schützenbruderschaft sind. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

2. Der König ist Repräsentant der Schützenbruderschaft; er ist verpflichtet, an den Veranstaltungen der Bruderschaft und an kirchlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

3. Der König ist für die Dauer seines Amtes sowie bis zur Generalversammlung des Folgejahres Mitglied des Vorstandes der Schützenbruderschaft.

 

§ 6 Organe

 

Organe der Schützenbruderschaft sind

 

1.) die Generalversammlung

 

2.) der Gesamtvorstand

 

3.) der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB

 

4.) der Vorstand

 

5.) die Abteilungen der Bruderschaft

 

§ 7 Generalversammlung

 

1. Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel in der Zeit vom 1.11. bis 31.3. statt. Außerordentliche Generalversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Die Einladung zur ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung erfolgt mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin unter Aushang der Tagesordnung in dem Schaukasten der Schützenbruderschaft an der Schützenhalle Müschede. Für die Einberufung ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zuständig.

 

2. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 15% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragen.

 

3. Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

 

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, sofern von der Mehrzahl der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder nicht etwas anderes verlangt wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

5. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Aufgaben der Generalversammlung

 

1. Satzungsänderungen können nur von der Generalversammlung beschlossen werden. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

2. Die Generalversammlung beschließt die Höhe des Aufnahmebeitrags sowie den jährlich von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag.

 

3. Die Generalversammlung beschließt die endgültige Aufnahme neuer Mitglieder; ebenso beschließt die Generalversammlung über den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 3, Ziff. 8, Buchstabe b) Satz 1 bis 6 der Satzung.

 

4. Die Generalversammlung beschließt nach Verlesen des Geschäftsberichtes sowie nach Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands.

 

5. Die Generalversammlung beschließt über die Aufnahme einer neuen Abteilung in die Bruderschaft bzw. die Auflösung einer bestehenden Abteilung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

6. Die Generalversammlung bestätigt die Vorsitzenden der Abteilungen nach ihrer Wahl durch die jeweiligen Abteilungsversammlungen in ihren Ämtern. Mit der Bestätigung gehören sie dem Vorstand an. Die Bestätigung kann durch die Generalversammlung auch während der Amtszeit widerrufen werden. Bestätigung und Widerruf erfolgen auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes

 

7. Ein Ehrenvorsitzender (Ehrenoberst) wird auf Vorschlag der Generalversammlung gewählt. Er gehört durch die Wahl dem Vorstand als vollberechtigtes Mitglied an.

 

§ 9 Gesamtvorstand

 

1. Der Gesamtvorstand der Schützenbruderschaft besteht aus

 

a) den jeweiligen für Müschede zuständigen katholischen und evangelischen Geistlichen, wobei der katholische Geistliche für die Schützenbruderschaft St. Hubertus Müschede das Amt des Präses innehat,

 

 

b) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB

 

c) dem Vorstand

 

2. Die Dauer der Amtszeit der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes wird durch Generalversammlungsbeschluss geregelt und ist im Protokollbuch festzuhalten. Wiederwahl ist möglich.

 

3. Der Gesamtvorstand ist für die Festlegung des Festablaufes, die Durchführung und den Ordnungsdienst zuständig und verantwortlich.

 

4. Der Schützenoberst, bei Verhinderung der Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes. Er ist verpflichtet eine Sitzung des Gesamtvorstandes anzuberaumen, so oft dies nötig erscheint oder wenn mindestens 8 Mitglieder des Vorstandes dieses beantragen.

 

§ 10 Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB

 

1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der gesetzliche Vorstand. Er hat die geschäftlichen und finanziellen Belange der Schützenbruderschaft wahrzunehmen und auszuüben. Er vertritt die Bruderschaft nach außen. Er ist u. a. verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und für die Einhaltung der Bestimmungen der Satzung.

 

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Schützenoberst), seinem Stellvertreter (Major), dem Adjutanten sowie drei Geschäftsführern. Der Schützenoberst, der Major, der Adjutant und die 3 Geschäftsführer werden in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

 

3. Vertretungsberechtigt ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Erklärungen, die die Schützenbruderschaft verpflichten, ist das Bruderschaftssiegel zu verwenden. Eine Einschränkung der Wirksamkeit der Erklärungen nach außen ist, wenn das Bruderschaftssiegel nicht verwendet wurde, damit nicht verbunden.

 

4. Anstehende Angelegenheiten werden durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit entschieden; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden maßgebend.

 

§ 11 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus

 

a) von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern,

 

b) den jeweiligen von der Generalversammlung bestätigten Vorsitzenden der Abteilungen,

 

c) dem Ehrenoberst

 

d) dem Schützenkönig

 

e) dem Ehrenvorstand, in den verdiente Vorstandsmitglieder nach Beendigung ihrer aktiven Vorstandsarbeit durch den geschäftsführenden Vorstand berufen werden können.

 

2. Der Vorstand hat besondere Belange der Schützenbruderschaft und allgemeine ständig anstehende Aufgaben der Schützenbruderschaft zu erledigen. Zu diesem Zweck können Ausschüsse gebildet werden.

 

3. Die Ausschüsse werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes vom Gesamtvorstand bestimmt. Die Ausschüsse haben dem Gesamtvorstand in den Sitzungen ausführlich zu berichten.

 

4. Ausschüsse können um beratende Mitglieder, die nicht Vorstandsmitglieder sein müssen, ergänzt werden. Auf Vorschlag der jeweiligen Ausschussmitglieder werden die beratenden Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand berufen.

 

5. Die Mitglieder des Ehrenvorstandes nehmen an den Vorstandssitzungen beratend teil.

 

§ 12 Abteilungen der Bruderschaft

 

1. Die Bruderschaft unterhält Abteilungen. Zurzeit sind dies die

 

a) die Jugendkompanie

 

b) Theaterabteilung

 

 

2. Die Abteilungen können sich eigene Statuten geben, die im Einklang mit der Satzung der Bruderschaft stehen müssen. Die Statuten müssen vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden.

 

3. Die jeweiligen Vorsitzenden werden von den Mitgliedern der Abteilungen gewählt. Die Wahl muss durch die nächste Generalversammlung der Bruderschaft bestätigt werden. Die Vorsitzenden gehören dem Vorstand der Bruderschaft an. Nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt, bleiben die Vorsitzenden der Abteilungen bis zur nächsten Generalversammlung Mitglied des Vorstandes.

 

4. Die Generalversammlung kann die Bestätigung während der Amtszeit widerrufen. Damit endet die Amtszeit des Vorsitzenden einer Abteilung.

 

§ 13 Protokollbuch

 

Alle Beschlüsse des Vorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes als auch der Generalversammlung, sind in das Protokollbuch einzutragen und in der nächsten Sitzung zu verlesen. Nach Genehmigung des Protokolls ist dies vom 1. Vorsitzenden oder Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 14 Schützenfest

 

1. Die Schützenbruderschaft feiert alljährlich ein Schützenfest, das im Normalfall am 2. Sonntag im Juli stattfindet. Es ist in seinem Verlauf der Tradition entsprechend durchzuführen und so auszurichten, wie es die Generalversammlung beschlossen hat. Das Schützenfest ist in seinem Charakter als dörfliches Gemeinschaftsfest auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlung durchzuführen und aufzuziehen.

 

2. Das Schützenfest beginnt mit der sog. Bierprobe.

 

3. Das Festhochamt für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Schützenbruderschaft und die Hubertusprozession sind unumstößlicher Bestandteil des Schützenfestes, die Teilnahme für jeden Schützenbruder Ehrenpflicht. Gemäß der Tradition gehört das Vogelschießen ebenfalls zu den unumstößlichen Bestandteilen des Schützenfestes.

 

§ 15 Rechnung- und Kassenprüfung

 

1. Die Rechnungs- und Kassenprüfung wird durch die von der Generalversammlung gewählten Kassenprüfer durchgeführt. Die Kassenprüfer gehören nicht zum Gesamtvorstand der Schützenbruderschaft.

 

2. Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer für zwei Jahre neu gewählt. Der Prüfungsbericht ist in der Generalversammlung vorzulesen.

 

§16 Auflösung

 

Eine Auflösung der Schützenbruderschaft ist möglich, wenn mehr als 4/5 aller Mitglieder durch schriftliche namentliche Abstimmung dieses beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Schützenbruderschaft oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vermögen – nach Deckung aller vorhandenen Verbindlichkeiten – der politischen Gemeinde oder ihrer Rechtsnachfolgerin zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Stadtteil Müschede verwenden muss. Bei Wiedererrichtung einer neuen Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung wie die der bisherigen Schützenbruderschaft, sind dieser die Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung, zu übergeben.

 

§ 17 Sonstiges

 

1. Die Generalversammlung ist ermächtigt, zu dieser Satzung Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

 

2. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, die bis zur Genehmigung durch die Generalversammlung Gültigkeit haben.